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2. Besetzung der Berufungsausschüsse

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Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen als Beisitzer in jeweils gleicher Zahl, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV besteht der Berufungsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus einem Vorsitzenden und je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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