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4. Besetzung der Zulassungsausschüsse

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Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl, § 96 Abs. 2 S. 1 SGB V. Nach § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV besteht der Zulassungsausschuss aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der nötigen Zahl. Die jeweiligen Vertreter und Stellvertreter werden gemäß § 96 Abs. 2 S. 2 SGB V, § 34 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV von (den satzungsgemäß zuständigen Organen) der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Zahl der für den Zulassungsbezirk zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen übersteigt regelmäßig die Zahl der in den Zulassungsausschuss zu entsendenden Vertreter. Einigen sich die Verbände nicht, werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen deshalb ausgelost (§ 34 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV). Die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen werden gemäß § 97 Abs. 5 S. 2 SGB V von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestellt, wenn und solange die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

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Nach § 96 Abs. 2 S. 3 SGB V in der bis zum Ablauf des 31.12.2004 geltenden Fassung musste unter den Vertretern der Ärzte auch ein außerordentliches Mitglied sein. Hintergrund war die in § 77 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V in der bis zum Ablauf des 31.12.2004 geltenden Fassung angeordnete Differenzierung zwischen den zugelassenen Vertragsärzten als ordentliche Mitglieder und den außerordentlichen Mitgliedern in einer Kassenärztlichen Vereinigung. Diese Differenzierung ist durch das GMG mit Wirkung zum 1.1.2005 entfallen.

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Das Gesetz und die Zulassungsverordnungen lassen offen, welche Voraussetzungen die „Vertreter der Ärzte“ im Zulassungsausschuss erfüllen müssen. Nach Auffassung des BSG muss dies nicht in jedem Fall ein Arzt sein[79]. Bestätigt wird dies durch einen systematischen Vergleich mit anderen Besetzungsvorschriften (wie etwa § 12 Abs. 3 SGG), in denen das Gesetz dann, wenn als „Vertreter der Ärzte“ ausschließlich ein Arzt zu fungieren hat, dies ausdrücklich vorschreibt. Im Übrigen ist es auch nach dem Sinn und Zweck der Besetzungsvorschriften für die Zulassungsgremien – Repräsentation der die Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich tragenden Ärzte in den Organen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen – nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall als Vertreter der Ärzte Nichtärzte bestellt werden können. Für die Arztseite kann es sich als durchaus interessengerecht erweisen, wegen deren spezifischer Sachkunde im Einzelfall Nichtärzte in diese Organe zu entsenden. Allerdings ist die ausschließliche Besetzung der Ärzteseite mit Nichtärzten nicht zulässig, da die Funktion der Zulassungsgremien die Einbringung auch ärztlichen Sachverstandes gebietet.[80]

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Die Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuss zuständigen Berufungsausschuss sein, § 35 Abs. 3 Ärzte-ZV.

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