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c) Verfahrenshandlungen gegenüber den sachkundigen Personen

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Die sachkundigen Personen sind zunächst mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen, an denen sie teilnehmen dürfen, zu laden (§ 36 Abs. 2 Ärzte-ZV).[35] Unterbleibt die gebotene Ladung, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Ob dieser zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, ist umstritten.[36] Die Patientenvertreter werden allein im öffentlichen Interesse tätig.[37] Die Stärkung der Patientensouveränität soll zu einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung beitragen. Bei dem Mitberatungsrecht aus § 140f Abs. 3 SGB V handelt es sich jedoch um ein rein subjektives Recht der in § 140f Abs. 1 SGB V genannten Organisationen.[38] Im Hinblick darauf wird die Relevanz eines Ladungsfehlers gegenüber einer sachkundigen Person teilweise generell verneint.[39]

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Anfechtungsberechtigt sind allerdings nicht die maßgeblichen Organisationen selbst, sondern die von den Beschlüssen betroffenen Leistungserbringer. Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitberatung der sachkundigen Personen das Entscheidungsergebnis beeinflusst hätte.[40] Die sachkundigen Personen haben ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten der Verfahren, an denen sie beratend mitwirken.[41] Sie erhalten eine Abschrift des vom Zulassungs- oder Berufungsausschuss getroffenen Beschlusses (§ 41 Abs. 5 S. 2 Ärzte-ZV) sowie eine Sitzungsniederschrift über die Tagesordnungspunkte, bei denen sie mitberatend tätig waren (§ 42 S. 4 Ärzte-ZV).

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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