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VIII. Amtshaftung
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Die Mitglieder der Zulassungsgremien sind Amtsträger i.S.v. Art. 34 GG, die eine hoheitliche Tätigkeit ausüben.[108] Bei Pflichtverletzungen kommt nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 BGB eine Haftung der entsendenden Körperschaften – der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen – in Betracht.[109]