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bb) Gewährleistungsauftrag

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Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Diese Gewährleistungspflicht ist das Gegenstück zur Übertragung des Sicherstellungsauftrages. Damit werden die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen in die Pflicht genommen, die wiederum gegenüber ihren Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis leistungspflichtig sind (vgl. § 11 SGB V).[37] Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht nur verpflichtet, die Durchführung der Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten zu gewährleisten. Unter den Gewährleistungsauftrag fällt auch die Aufgabe, die Abrechnung der Vertragsärzte und Psychotherapeuten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen und eventuelle Honorarrückzahlungsansprüche wegen unwirtschaftlicher Behandlung oder fehlerhafter Abrechnung geltend zu machen.[38] Ebenso zählen dazu die Verteilung der Gesamtvergütung und die sonstige Überwachung der Einhaltung der Pflichten der Vertragsärzte (§ 95 Abs. 3 S. 4 SGB V) sowie die Organisation des Notdienstes.[39]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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