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aa) Sicherstellungsauftrag

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Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag).[32] Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist eine kollektive Pflicht der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen (§§ 72 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 SGB V).[33] Aus dem Sicherstellungsauftrag ergibt sich in erster Linie eine Sicherstellungsverantwortung, d.h. eine Gesamtverantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung.[34] Damit haben die Kassenärztlichen Vereinigungen auch ein umfassendes rechtlich geschütztes Interesse an der Regelung von Zulassungsangelegenheiten.[35] Nur in dem Ausnahmefall des § 105 Abs. 1c S. 3 SGB V verpflichtet der Sicherstellungsauftrag die Kassenärztlichen Vereinigungen, die vertragsärztliche Versorgung durch den Betrieb von Eigeneinrichtungen sicherzustellen.[36]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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