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b) Rechtsstatus

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sind mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 5 SGB V).[25] Für den Bereich jeder Kassenärztlichen Vereinigung (in der Regel der Bereich eines Bundeslandes)[26] sind die zugelassenen Ärzte gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 SGB V Zwangsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung. Aufgrund der Pflichtmitgliedschaft haben die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber ihren Mitgliedern die Disziplinarbefugnis.[27] Die Kassenärztlichen Vereinigungen dienen zur Erfüllung der ihnen nach dem SGB V übertragenen Aufgaben (§ 77 Abs. 1 S. 1 SGB V), welche sie im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung eigenverantwortlich zu erfüllen haben (Selbstverwaltung).[28]

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (§ 77 Abs. 4 SGB V). Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind also die Kassenärztlichen Vereinigungen selbst.[29] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vertritt die Belange der Kassenärztlichen Vereinigungen bei Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, sie führt das Bundesarztregister (§ 10 Abs. 1 Ärzte-ZV), sie ist zuständig für den Erlass bestimmter Richtlinien (§ 75 Abs. 7 SGB V), sie spielt eine wesentliche Rolle bei der gemeinsamen Selbstverwaltung als Partner des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217a SGB V), insbesondere beim Abschluss des Bundesmantelvertrages (§ 82 Abs. 1 SGB V) und des EBM (§ 87 SGB V), und sie ist Teil des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, § 91 Abs. 1 SGB V).[30]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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