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2. Übergangsregelung durch die BIT-Übergangs-VO

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Die extra-EU BITs könnten allerdings weiterhin aufrecht erhalten bleiben, soweit die Union die Mitgliedstaaten zu deren Abschluss sekundärrechtlich ausdrücklich und auch rückwirkend ermächtigt hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AEUV). So hat die Union mit der BIT-Übergangs-VO[55] eine Übergangsregelung für extra-EU BITs geschaffen, die eine Aufrechterhaltung der extra-EU BITs bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein BIT zwischen der Union und dem jeweiligen Drittstaat in Kraft tritt, vorsieht, sofern diese gemäß Art. 3 der BIT-Übergangs-VO notifiziert worden sind, und bis ein BIT zwischen der Union und dem jeweiligen Drittstaat in Kraft tritt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung gilt sowohl für vor als auch für nach dem Vertrag von Lissabon abgeschlossene extra-EU BITs (siehe Fall 8, Rn. 546).

Die gemäß den Regelungen der BIT-Übergangs-VO notifizierten extra-EU BITs finden damit grundsätzlich auch während der EU-Mitgliedschaft von A Anwendung. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten der EU27 ihre bisherigen intra-EU-BITs mit A nach der VO notifizieren, weil diese nunmehr für sie zu extra-EU-BITs werden.

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