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Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

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In Anbetracht des „offenen“ Bearbeitervermerks ist sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV zu prüfen. Die Zulässigkeit verlangt nach den im Sachverhalt angedeuteten Klausurschwerpunkten insbesondere die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vorverfahrens sowie die Frage des Rechtsschutzschutzbedürfnisses. In der Begründetheit ist zwar „nur“ die Vereinbarkeit des § 19 BJagdG mit Art. 34 AEUV zu prüfen; dabei ergeben sich aus dem Sachverhalt allerdings vor allem zwei Problemschwerpunkte in der Fallbearbeitung: erstens die Untersuchung, ob bzw. inwiefern das vorliegende Verwendungsverbot eine Markzugangsbeschränkung darstellt, und zweitens die ausführliche Diskussion der Rechtfertigung. Das Problem der „Verwendungsmodalitäten“ ist im Rahmen der Keck-Formel bzw. der Dreistufenprüfung des Gerichtshofes zu diskutieren. Hinsichtlich der Rechtfertigung sind sämtliche im Sachverhalt dargelegten Argumente den jeweiligen Prüfungspunkten zuzuordnen und entsprechend zu „verarbeiten“. Ansonsten ist Wert auf eine strukturierte und vollständige Prüfung des Falles zu legen, die auch die nicht schwerpunktmäßig zu behandelnden Prüfungspunkte anspricht.

Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

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