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3. Wegfall der unionsrechtlichen Bindungswirkung nach dem EU-Austritt
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Angesicht der Tatsache, dass – vorbehaltlich einer gegenteiligen Festlegung im Rahmen eines Übergangsabkommens – die unionsrechtliche Bindungswirkung gegenüber A mit dem EU-Austritt entfällt, gilt für A auch der unionrechtliche Anwendungsvorrang nicht mehr. Die extra-EU BITs von A finden demgemäß nach dem EU-Austritt unberührt von deren primärrechtlichen Unvereinbarkeit im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen oder deren ausnahmsweise sekundärrechtlich bestimmten Aufrechterhaltung im Rahmen der BIT-Übergangs-VO Anwendung.