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III. Höhere Dienste

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Neben dem freien Dienstverhältnis und den Arbeitsverhältnissen erfährt eine dritte Gruppe von Dienstverhältnissen eine abweichende Behandlung hinsichtlich des Kündigungsschutzes. Es sind dies Verträge zur Übertragung sog. Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, sofern der Verpflichtete dabei kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen, insb. kein Arbeitsverhältnis, eingeht. Die Anknüpfung erfolgt nicht an die Selbstständigkeit und Originalität der Leistung, sondern an die Person des Verpflichteten, die in ihrer sozialen Stellung aufgrund bestimmter Vorbildung und kraft gesellschaftlicher Position über den weiteren Kreis der Angestellten herausragt.

Für diese Personengruppe gilt beiderseits eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ohne Wahrung einer Frist (vgl. §§ 627 Abs. 1, 626 Abs. 1, auch ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedürfte). Lediglich der Dienstverpflichtete darf nicht zur Unzeit kündigen, sondern muss dem Dienstberechtigten die alternative Beschaffung der Dienste ermöglichen.

§ 627 bezieht sich heute etwa noch auf (ärztliche) Behandlungsverträge (vgl. §§ 630a, 630b) und Verträge über laufende Beratung etwa in Rechts- und Steuerangelegenheiten, soweit diese dem Dienstvertragsrecht unterfallen, also nicht auf Herstellung eines Werkes gerichtet sind; ebenso auf Nachhilfelehrer.

Die Folge ist, dass vereinbarte Termine auch kurzfristig abgesagt werden können, ohne dass eine Vergütungspflicht oder eine Schadensersatzpflicht etwa daraus folgte, dass ein „Leerlauf“ entsteht, weil die Termine nicht mehr anderweitig vergeben werden können (anders im Falle des § 628 Abs. 2). § 627 ist abdingbar, allerdings nicht durch einseitige Bestimmung, sondern nur durch beiderseitige Abrede. Mit der nach §§ 626 oder 627 wirksamen fristlosen Kündigung des Dienstberechtigten wird eine den bisherigen Leistungen entsprechende Teilvergütung fällig (differenzierend nach der Nützlichkeit der Teilleistung für den Besteller § 628 Abs. 1 S. 2).

War der Termin hingegen im Rahmen eines Werkvertrags vereinbart (z.B. Erstellung einer Steuererklärung, eines Vertragsentwurfs oder Erstattung eines Gutachtens), so besteht zwar ebenfalls ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649, jedoch behält der Unternehmer die vereinbarte Vergütung und muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig an Einkünften erzielt oder erzielen könnte.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › IV. Behandlungsvertrag

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