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5. Haupt- und Nebenleistungspflichten

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Die Hauptpflichten des Werkvertrags sind synallagmatisch verbunden (§§ 320 ff.). Es bestehen jedoch beiderseits erforderliche Mitwirkungshandlungen. Je nach Gegenstand der Werkleistung haben Fürsorge- und Treupflichten eine erhöhte Bedeutung. Auch beim Werkvertrag macht sich verschiedentlich das Dauer-Element der Arbeitsleistungsverträge bemerkbar (Anspruch auf Teilvergütung, §§ 641, 645; Kündigungsrecht, §§ 649 f.).

Hauptpflicht des Unternehmers ist die termingerechte Herstellung des vereinbarten Werkes (§ 631 Abs. 1). Für die geschuldete Beschaffenheit des Werks gilt Entsprechendes wie beim Kauf. Bei Mängeln des Werks (vgl. § 633, die Regelung stimmt mit der in § 434 überein) bleibt der Erfüllungsanspruch des Bestellers bestehen, der sodann Nacherfüllung verlangen kann und muss (§§ 634 Nr. 1, 635). Im Falle einer Terminüberschreitung für die Ablieferung des Werks bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften (Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 mit der Folge von Schadensersatz neben der Leistung; Rücktrittsmöglichkeit nach § 323).

Der Unternehmer garantiert die Werkleistung einschließlich der vereinbarten Beschaffenheit und Eigenschaften; er ist vorleistungspflichtig. Diese Erfüllungspflicht besteht unverändert fort, bis das Werk als vertragsgemäße Erfüllung „abgenommen“ ist (§ 640). Der Unternehmer ist daher auf eine Mitwirkung des Bestellers angewiesen, zu welcher dieser entsprechend verpflichtet ist (Abnahmepflicht, vgl. § 640 Abs. 1 S. 1).

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