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V. Werkvertrag

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Werkvertrag ist der gegenseitige Vertrag, durch den sich ein „Unternehmer“ dem „Besteller“ zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses gegen die vereinbarte Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1). Geschuldet ist hier der in einem Ergebnis manifestierte Arbeitswert, nicht die Arbeit als solche.

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Der Werkvertrag zielt auf den Absatz von Arbeitsprodukten körperlicher und nicht körperlicher Art. Je nach Gegenstand der Vereinbarung tritt mehr das Element des Warenumsatzes eines herzustellenden Produkts (Werklieferungsvertrag mit Parallelen zum Kaufrecht) hervor oder aber der Leistungsaspekt mit persönlichem Einsatz (so etwa beim Arzt, Architekten und Künstler). Hierdurch besteht die Notwendigkeit zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Kauf- und Dienstvertrag.

Zahlreiche Erscheinungsformen des Werkvertrags sind durch gesetzliche Sonderregelungen bestimmt (z.B. der Reisevertrag in §§ 651a ff., der Transportvertrag über Güterbeförderungen in §§ 407 ff. HGB, der Personenbeförderungsvertrag je nach Art des Verkehrsmittels im Personenbeförderungsgesetz, Allgemeinen Eisenbahngesetz, Luftverkehrsgesetz oder Binnenschifffahrtsgesetz, der Verlagsvertrag in § 1 Verlagsgesetz); wesentliche Inhalte des Bauvertrags sind in Form spezieller Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der VOB/B, geregelt, die in den Werkvertrag einbezogen werden können.[159] „Den“ Werkvertrag als Einheitsschuldverhältnis kann es aufgrund der erheblichen Eigenarten der einzelnen Lebenstypen nicht geben, vielmehr muss gerade hier eine je individuelle Risikoabgrenzung mit daraus zu folgenden Regelungen zur Gefahrtragung und der Bestimmung von Leistungs- und Nebenpflichten erfolgen (z.B. über die Abnahmepflicht).

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