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b) Abnahme

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Die Abnahmepflicht des Bestellers ist selbstständig klagbare Nebenleistungspflicht. Die Abnahme hat eine Doppelnatur. Sie ist einerseits die tatsächliche Besitzergreifung am Werk (schlichtes Annehmen), soweit dies seiner Beschaffenheit nach möglich ist, also insb. bei einem gegenständlichen Werk, und führt danach zur Entlastung des Unternehmers von der Sach- und Preisgefahr (vgl. § 644 Abs. 1 S. 1). Andererseits gehört zur Abnahme auch die rechtsgeschäftliche Erklärung über die Vertragsgemäßheit der vollendeten Leistung. Diese Zweiaktigkeit berechtigt zu einer je nach Umständen mehr oder weniger weitgehenden Prüfung und erfordert damit zumeist eine je nach Komplexität der Prüfung längere Zeitspanne – nach deren rügelosem Ablauf das angenommene Werk stillschweigend als gebilligt gilt.

Soweit das Werk nicht gegenständlich ist und die Abnahme daher nicht tunlich, tritt die Vollendung mit gleicher Wirkung an die Stelle der Abnahme (§ 646).

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Die Abnahmeerklärung hat Quittungswirkung und schließt im Umfang der Bekanntheit von Mängeln sowohl das Nacherfüllungsverlangen als auch alle Gewährleistungsrechte, nicht aber Schadensersatz, aus (Rügeobliegenheit nach § 640 Abs. 2; die Parallelvorschrift zum Kauf in § 464 a.F. ist 2001 weggefallen).

Weitergehend, nämlich auf Untersuchung gerichtet, ist die Rügeobliegenheit beim handelsrechtlichen Werklieferungsvertrag über Sonderanfertigungen (vgl. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB).

Die Pflicht zur Abnahme stellt keine Untersuchungslast des Bestellers auf, der sich nur positive Kenntnis des Mangels, nicht aber Fahrlässigkeit bei der Nichtentdeckung eines Mangels anlässlich einer Besichtigung, oder gar vorhalten lassen muss, die Sache ohne Besichtigung abgenommen zu haben, obgleich bei derartigen Objekten die Umstände des Falls zu einer Besichtigung oder Erkundigung Anlass gegeben hätten. Die Abnahme ist insb. auch keine Annahme an Erfüllungs statt.

Die Abnahme ist damit der Zeitpunkt des Leistungsaustauschs, in welchem mangels anderer Abrede die Vergütung fällig wird (§ 641 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; Entsprechendes gilt bei abschnittsweiser Abnahme, § 641 Abs. 1 S. 2). Bei einem gegenständlichen Werk ist mithin die Lieferung eines untauglichen Ergebnisses keine Vertragserfüllung; der Besteller braucht es nicht abzunehmen und zu bezahlen, ihm bleibt die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320; § 322 gilt aufgrund der Vorleistungspflicht des Unternehmers nicht, eine Zahlungsklage des Unternehmers wird als „derzeit nicht fällig“ abgewiesen).

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