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d) Preisänderungen, Kalkulationsirrtum

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Lohn- und Preiserhöhungen während der Herstellungsphase berechtigen den Unternehmer nicht zur Anpassung der Vergütung, solange dies nicht gesondert vereinbart ist (durch sog. Gleitklausel). Das volle Risiko der Preisgestaltung trägt der Unternehmer im Übrigen bei Vereinbarung eines Festpreises und bei garantierten Kostenvoranschlägen.

Im Regelfall ist ein Kostenvoranschlag nur Abschlussgrundlage. Hier muss der Unternehmer die Überschreitung anzeigen und der Besteller hat dann die Möglichkeit fristlos zu kündigen und braucht nur das Erstellte zu vergüten und etwaige weitere Aufwendungen zu ersetzen (§ 649).

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Für die Umsatzsteuer gilt im Falle von Änderungen des Steuersatzes Vergleichbares. Nach § 27 Abs. 1 UStG sind Änderungen des UStG regelmäßig mit dem Inkrafttreten auf alle danach ausgeführten Umsätze anzuwenden. Soweit danach steuerlich der geänderte Steuersatz noch nicht anzuwenden ist, kann der Unternehmer vom Leistungsempfänger (§ 29 UStG) zivilrechtlich einen angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung für Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes verlangen, wenn der zugrundeliegende Vertrag mindestens vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wurde.

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Ein sog. Kalkulationsirrtum betrifft hingegen Fehler der Berechnungsgrundlage bei Vertragsschluss. Seine Behandlung hängt zuerst davon ab, ob die Berechnungsgrundlage überhaupt Vertragsbestandteil wurde (so zumeist nur bei offengelegter Kalkulation); ein unmittelbar daraus erkennbarer Rechenfehler im Hinblick auf die Angebotssumme ist dann unbeachtlich (falsa demonstratio non nocet).

Schwieriger sind Fehler z.B. in den zugrunde gelegten Mengen, Maßen und Einzelpreisen der Kalkulation, soweit sie nicht aus sich heraus, etwa durch Addition, feststellbar sind. Die Vertragsauslegung ergibt dann regelmäßig eine vereinbarte Geltung der aufgeführten Endsumme oder entsprechender Zwischensumme. Erst daran schließt sich eine eventuelle Anfechtungsmöglichkeit an (zur Anfechtung vgl. Rn. 26). Die Anfechtbarkeit wurde früher stets bejaht, wenn die fehlerhafte Kalkulation offengelegt war, also der sachlich richtige Preis durch Austausch der Variablen auch von Externen errechnet werden konnte. Dies wird inzwischen weitgehend abgelehnt. Statt Anfechtung stehen dem Unternehmer heute allenfalls und nur ausnahmsweise Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 249) zu Gebote, sofern der Besteller hinsichtlich des Fehlers arglistig war, ansonsten nur das Recht auf Vertragsanpassung nach den (engen) Grundsätzen der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313) oder in ganz engen Grenzen die Einrede unzulässiger Rechtsausübung nach § 242.[162]

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