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6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

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Den Besteller treffen außerdem je nach Art der Werkleistung Mitwirkungspflichten. So kann er den zur Herstellung erforderlichen (Bau)Plan oder Stoff bereitzustellen haben oder auch sich selbst zur Vornahme der Werkleistung zu verfügen haben (nach dem Behandlungsraum, zur Anprobe etc.).

Hier begründen Pflichtverletzungen des Bestellers nicht lediglich die Folgen des Annahmeverzugs (§ 300 Abs. 1), zusätzlich erhält der Werkunternehmer einen Entschädigungsanspruch (§ 642), der über den Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304) hinausgeht.

Zudem kann der Unternehmer bei unterlassener Mitwirkung außerordentlich kündigen, in dem er eine angemessene Frist zur Nachholung bestimmt und diese mit der Kündigungserklärung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens verbindet (§ 643). Der Vertrag gilt dann mit fruchtlosem Fristablauf als aufgehoben (S. 2). In diesem Fall kann der Unternehmer nach § 645 Abs. 1 neben vollem Auslagenersatz auch eine Teilvergütung beanspruchen; bei Verschulden des Bestellers bleibt darüber hinaus dessen Haftung auf das Erfüllungsinteresse bestehen (§ 645 Abs. 2).

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Parallel bleibt dem Unternehmer die Möglichkeit zum Rücktritt nach § 324, welche im Falle der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag die Fristsetzung entbehrlich macht. Das Recht zum Schadensersatz besteht dann nach § 325 i.V.m. § 282. Zwar ist die Mitwirkungspflicht des Bestellers keine Leistungsverpflichtung und das Unterlassen der Mitwirkung führt daher keinesfalls zur Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Dies hindert jedoch nicht die Qualifizierung als Nebenpflicht.

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