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10. Prüfungsschema zur Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635

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I. Allgemeine Voraussetzungen der Nacherfüllung 1. Wirksamer Werkvertrag 2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633; ggf. auch wegen fehlender Warnhinweise 3. Bei Gefahrübergang: – grundsätzlich mit Abnahme, § 644 – Vollendung statt Abnahme, § 646 – Abnahmefiktion nach Abnahmefrist, § 640 Abs. 1 S. 3 – Abnahmeverzug des Bestellers, § 644 S. 2 – Gefahrenübergang bei Versendung des Werkes, §§ 644 Abs. 2, 447
II. Kein Gewährleistungsausschluss 1. Vertraglicher Gewährleistungsausschluss, § 639 (aber ggf. §§ 650 S. 1, 476 Abs. 1) 2. Gewährleistungsausschluss durch AGB (aber § 309 Nr. 8b aa–ff) 3. Vorbehaltlose Annahme trotz Kenntnis, § 640 Abs. 2 (anders § 650 S. 2)
III. Spezielle Voraussetzungen der Nacherfüllung 1. Wahlrecht des Werkunternehmers Neuherstellung oder Reparatur 2. Möglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1); Unmöglichkeit nur, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. 3. Kein Leistungsverweigerungsrecht des Werkunternehmers a) § 635 Abs. 1: Unverhältnismäßigkeit der Kosten beider Nacherfüllungsvarianten (wie § 439 Abs. 4); b) § 275 Abs. 2 bei grobem Missverhältnis zwischen Nacherfüllungsaufwand und Leistungsinteresse des Bestellers; c) § 275 Abs. 3
IV. (Sekundäre) Klagebefugnis auf: 1. Neuherstellung oder Mangelbeseitigung; Kosten: § 635 Abs. 2 2. Selbstvornahme, § 637; Vorschuss nach § 637 Abs. 3 3. Rückgewähr des mangelhaften Werkes, §§ 635 Abs. 4, 346 ff. 4. Herausgabe gezogener Nutzen, §§ 635 Abs. 4, 346 Abs. 1 5. Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nur über § 636
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