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e) Abschlagszahlungen nach § 632a

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Der Unternehmer kann von dem Besteller bereits vor Abnahme Abschlagszahlungen verlangen, soweit der Besteller durch eine vertragsgemäß erbrachte Leistung einen Wertzuwachs bereits erlangt hat (§ 632a Abs. 1 S. 1), etwa durch gesetzlichen Eigentumserwerb (§§ 946 ff.). Ein Wertzuwachs liegt nur dann vor, wenn die erbrachte Leistung für den Besteller bereits selbstständig nutzbar ist (etwa indem das Aufsetzen durch einen Folgeunternehmer möglich ist).

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden, der Besteller kann jedoch einen angemessenen Betrag zur Beseitigung eines Mangels in Abzug bringen; angemessen ist i.d.R. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (vgl. §§ 632a Abs. 1 S. 2 und 3, 641 Abs. 3).

Für Verbraucherbauverträge gelten weitere Einschränkungen für Abschlagszahlungen (vgl. § 650m; früher § 632a Abs. 3 a.F.), ähnlich nach §§ 650q/v. Insb. muss dem Verbraucher im Rahmen des (Abschlags-) Zahlungsplans stets ein mind. 10%-iger Gewährleistungseinbehalt verbleiben (§ 650m Abs. 1); Zusätzlich eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung. § 650m ist gem. § 650o zwingend, also durch Individualvereinbarung nicht abdingbar.

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