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E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung
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Den bisher zugrunde gelegten Verträgen lagen sachlich fest umschriebene Hauptpflichten („Festleistungen“) zugrunde, so etwa bei den Umsatzgeschäften die Lieferung eines individuellen oder jedenfalls gattungsmäßig beschriebenen Stücks; der Verkäufer ist dabei hinsichtlich der Interessenwahrnehmung für den Käufer nicht nur allgemein durch den Inhalt des Schuldverhältnisses, sondern in den relevanten Bereichen auch durch normierte Erwartungshaltungen (vgl. § 243 Abs. 1) bestimmt und hat darüber hinaus den vom Käufer mit dem Vertrag angestrebten ferneren Erfolg jenseits des reinen Lieferinteresses lediglich als allgemeine Nebenpflicht (vgl. § 242) zu beachten. Der Kaufvertrag setzt damit typischerweise weder Initiative noch Fürsorge des Verkäufers jenseits des sachlich festgelegten Vertragszwecks voraus. Ähnliches gilt für die Überlassungsverträge. Bei Verträgen auf Arbeitsleistung (Dienstvertrag) oder Arbeitserfolg (Werkvertrag) sind die Hauptpflichten zumeist ebenfalls sachlich festgelegt, werden aber jedenfalls durch gegenseitige Fürsorgepflichten als Nebenpflichten ergänzt. So liegen die Pflichten beim abhängigen Arbeitsvertrag sachlich klar und werden im erforderlichen Umfang durch arbeitgeberseitige Weisungen (vgl. § 315) im Hinblick auf den Vertragszweck konkretisiert. Gleiches gilt im Regelfall für die Herstellung eines Werks und hierbei umso mehr, als es sich um gegenständlich verkörperte Werkleistungen handelt.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › I. Überblick