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7. Nebenpflichten

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Sachbezogene Nebenpflichten im Hinblick auf den Vertragszweck ergeben sich beiderseits, so etwa Obhutspflichten für gelieferte Stoffe, Geheimhaltungspflichten sowie persönliche Fürsorgepflichten in entsprechender Anwendung des § 618, soweit wechselseitig Räumlichkeiten und Vorrichtungen zugänglich gemacht werden.

Dies kann auch gegenüber bestimmten Dritten gelten (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte).[163]

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