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9. Mängelhaftung

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Infolge der vom Unternehmer gegebenen Herstellungsgarantie für das fehlerfreie Werk, haftet dieser auf eine vom Verschulden unabhängige Gewährleistung für die entsprechende Erfüllung. Diese knüpft parallel zur Regelung beim Kauf an das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels an (§ 633; die Vorschrift ist nach einem parallelen Schema zu § 434 aufgebaut). § 633 Abs. 2 BGB stellt – wie beim Kauf – eine Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels auf, nach der zunächst zu prüfen ist, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (S. 2 Nr. 1), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (S. 2 Nr. 2).

Die Bestellerrechte bei Werkmängeln bestehen mit geringfügiger Ergänzung (vgl. §§ 634 Nr. 2, 637) parallel zu denen eines Käufers.

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