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11. Verjährung
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Wirkung der Abnahme (§ 640) ist der Beginn der Verjährung als Ausschlussfrist für sämtliche Rechtsbehelfe einschließlich der Erfüllungsklage (vgl. § 634a). Aufbau der Vorschrift und Länge der Fristen entsprechen § 438.