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d) Verletzung von Mitwirkungshandlungen
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Ein Kündigungsrecht des Unternehmers folgt umgekehrt aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller (z.B. Bereitstellung erforderlicher Pläne oder Stoffe des Bestellers, persönliche Verfügung zu einer Anprobe etc.), sofern der Unternehmer dem Besteller zur Nachholung eine angemessene Frist mit Kündigungsandrohung gesetzt hat (§ 643). Der Unternehmer behält hierbei nur einen Anspruch auf entsprechende Teilvergütung und Auslagenersatz (§ 645 Abs. 1 S. 2).
Insofern kann sich der Besteller u.U. besserstellen, wenn er anstatt sein freies Kündigungsrecht nach § 649 auszuüben, ggf. vielmehr durch Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkung den Unternehmer zur Kündigung „zwingt“ und dadurch nur Teilvergütung, statt anderenfalls die volle Vergütung schuldet; er muss jedoch bedenken, dass insoweit ergänzend die Folge aus § 642 eintritt, nämlich Annahmeverzug (§§ 300 ff.) unter Anspruch des Unternehmers auf eine „angemessene Entschädigung“ für die Dauer des Verzugs (§ 642 Abs. 2) sowie Übergang der Preisgefahr nach § 326 Abs. 2 S. 1 HS. 2 und S. 2.
Schließlich folgt ein weiteres praxisrelevantes Kündigungsrecht des Unternehmers aus § 650f Abs. 5, wenn der Besteller den Anspruch auf Stellung von Sicherheiten nicht erfüllt (dazu sogleich).