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8. Gefahrtragung

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Der Unternehmer gibt eine Herstellungsgarantie. Er trägt nicht nur die Leistungsgefahr und wird hiervon nur durch völlig unvorhersehbare Umstände außerhalb der von ihm zu vertretenden Hindernisse frei, sondern er trägt auch das Beschaffungsrisiko. Unmöglichkeit ist danach bei der Gattungsschuld von vornherein kaum (nur bei Untergang der Gattung) und auch bei der Stückschuld nur beschränkt auf die genannte enge Ausnahme vom Betriebsrisiko gegeben.

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Zudem trägt der Unternehmer die Preis- oder Entgeltgefahr nicht nur bis zur Vollendung des Werks (§ 646), sondern im Rahmen seiner Vorleistungspflicht bis zur Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1). Kommt der Besteller mit der Abnahme in Annahmeverzug, gehen Leistungsgefahr für das insoweit bereits hergestellte Werk und Preisgefahr auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 2). Die Vergütungsgefahr bei Versendungsgeschäften ist in § 644 Abs. 2 durch Verweisung auf § 447 entsprechend zum Distanzkauf ausgestaltet.

Die Gefahrtragung betrifft wie stets nur die Frage der Leistungs- und Vergütungspflicht bei beiderseits unverschuldeten Leistungsstörungen. Ist die Störung durch eine Vertragspartei zu vertreten, gelten die allgemeinen Regeln der Leistungsstörung (Schadensersatz nach §§ 280 ff. i.V.m. §§ 276, 278 bzw. Vergütungspflicht im Rahmen von § 326 Abs. 2); darauf weist § 645 Abs. 2 hin.

Das vom Unternehmer übernommene Beschaffungsrisiko ist durch sein Betriebsrisiko begrenzt. Misslingt die Herstellung in Folge eines Ereignisses, das nach der dem Vertrag zugrundeliegenden Interessenlage in die Sphäre des Bestellers fällt, so behält der Unternehmer doch den Anspruch auf Werklohn (das Risiko wetterbedingter Undurchführbarkeit eines Open-Air-Konzerts ist danach billigerweise auf beide Parteien zu verteilen, als es bis zum Beginn der Veranstaltung den Unternehmer, danach den Besucher belastet; die Absage einer Opernaufführung wegen Erkrankung von Mitwirkenden fällt hingegen in die Sphäre des Veranstalters).

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Die Vergütungsgefahr für Störungen infolge des vom Besteller gelieferten Stoffes oder dessen erteilter Weisungen fallen in die Sphäre des Bestellers selbst (so die ausdrückliche Regelung in § 645 Abs. 1). Dies entspricht, ohne dass es jedoch auf ein Verschulden ankäme, dem Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1), weil die Bestellung des Stoffes durch den Besteller auch eine Nebenpflicht darstellt; beide Ansprüche werden regelmäßig parallel bestehen.

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Die Verantwortlichkeit des Bestellers für seinen Stoff führt also nicht nur zum Verlust desselben, sondern zur Ersatzpflicht für Aufwendungen und zumindest einer entsprechenden Teilvergütung, bei Verschulden des Bestellers auch des ganzen Unternehmergewinns.

Insb. Instruktionsfehler des Bestellers können den Unternehmer jedoch nur entlasten, wenn er seine bessere Fachkenntnisse rechtzeitig angewandt und angezeigte Aufklärungen und Warnungen gegeben hatte. Auch auf die Eignung des beigestellten Stoffs kann sich der Werkunternehmer nicht ohne Weiteres verlassen; vielmehr obliegen ihm je nach Umständen des Einzelfalls sachliche Vorsichtsmaßnahmen, bevor er mit seinem Gewerk darauf aufsetzt. Der Besteller ist trotz fehlerhafter Stoffe bzw. Instruktionen nur insoweit verantwortlich, als deren Auswirkungen bei der im Einzelfall vom Unternehmer zu erwartenden Umsicht nicht hätten begrenzt werden müssen.

Ohne zureichenden Stoff liegt, wenn dessen Beistellung dem Besteller obliegt und nicht mehr nachholbar ist, u.U. Unmöglichkeit der Unternehmerleistung vor. Insoweit trägt der Besteller das Vergütungsrisiko nach § 326 Abs. 2, was der Regelung in § 648 S. 1 zur freien Kündigung des Bestellers entspricht.

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