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1. Interessenwahrnehmung im fremden Rechts- und Wirtschaftskreis

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Bei Anstellungsverträgen mit Organmitgliedern juristischer Personen verkehren sich die Verhältnisse augenscheinlich; obgleich in dieser Funktion möglicherweise sogar arbeitsvertraglich gebunden (vgl. Danosa Entscheidung des EuGH[165]), üben sie Arbeitgeberfunktion aus und sind weniger Weisungsempfänger (vgl. allerdings etwa §§ 45 f. GmbHG mit weitreichenden Befugnissen der Gesellschafter; ganz anders § 76 Abs. 1 AktG), als vielmehr selber weisungsbefugt und zur Führung des Unternehmens verpflichtet. Auch bei Werkverträgen, insb. solchen auf nicht verkörperte Werkleistung, wie etwa die auf Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch einen Agenten gerichteten, hängen in der Durchführung von der Initiative, Fürsorge und Pflichtauffassung des Werkunternehmers ab, ohne dass eine sachlich festgelegte Beschreibung im vorhinein möglich wäre (der Einkauf oder Verkauf soll „bestens“ erfolgen). Die wichtigsten solcher Fälle sind handelsrechtlicher Natur, wie Kommission, Spedition (im Unterschied zum bloßen Frachtvertrag). Diese Form der treuhänderischen Geschäftsbesorgung ist aber auch charakteristisch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Prozessführung, der Bank bei der Vermögensverwaltung oder der Begleitung von Unternehmenstransaktionen, der Tätigkeit des Hausverwalters und des Schiedsrichters. Auch diese schulden zwar die sachlich abgegrenzte Durchführung einer Arbeit, sind dabei aber nicht sachlich festgelegt, sondern im Interesse des Mandanten selbstständig.

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Das Treuhandverhältnis betrifft das „Innenverhältnis“ zum Treugeber, also des Geschäftsführers zur Gesellschaft, des Rechtsanwalts zum Mandanten etc.; davon zu trennen ist das „Außenverhältnis“, nämlich die Vertretungs- und ggf. Verfügungsmacht gegenüber Dritten (vgl. deutlich § 37 Abs. 1 GmbHG im Unterschied zu § 37 Abs. 2 GmbHG).

Geschäftsführungsmaßnahme ist die Bestimmung der (Unternehmens-, Prozess-) Strategie oder die Entscheidung, dass eine unternehmerische, rechtsgeschäftliche, personalpolitische etc. Maßnahme erfolgen solle. Dagegen sind der Abschluss von Verträgen zur Umsetzung, die Abgabe von Erklärungen mit Außenwirkungen (Kauf-, Arbeitsverträge etc., aber auch Insolvenzanmeldung nach § 15 InsO oder Klageerhebung vgl. §§ 80, 81 ZPO etc.) Vertretung.

Vor allem im Handelsrecht sind Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht dessen unbeschadet zwar automatisch gekoppelt, aber nicht vermischt (vgl. z.B. im Gesellschaftsrecht die organschaftliche Vertretungsmacht nach § 26 BGB; §§ 114 ff., 125 Abs. 1 HGB; § 35 Abs. 1 GmbHG; § 78 Abs. 1 AktG; im Vertragsrecht nur in § 91 HGB; vgl. überdies etwa §§ 1626, 1629 im Eltern-Kind-Verhältnis, § 1793 für den Betreuer), in allen anderen Fällen bedarf die Vertretungsmacht einer zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Einräumung.

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