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c) Überschreiten eines unverbindlichen Kostenvoranschlags
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Aufgrund anders gelagerter Interessen sind die Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung jedoch abweichend bestimmt, wenn der Besteller zur Kündigung dadurch veranlasst ist, dass ein (unverbindlicher) Kostenvoranschlag des Unternehmers überschritten zu werden droht (§ 649 Abs. 1). In diesem Fall muss sich der Unternehmer auf den Teilvergütungsanspruch und den Auslagenersatz beschränken. Der Kostenvoranschlag stellt die gemeinsam vorgestellte Rentabilitätsbasis des Geschäfts dar und ist somit ein besonderer Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 – anders beim von § 649 nicht gemeinten verbindlichen Kostenvoranschlag (Festpreisvertrag), bei dem der Unternehmer das Rentabilitätsrisiko übernimmt. Der unverbindliche Kostenvoranschlag des § 649 ist (im Unterschied zum bloßen Angebot) durchaus insoweit bindend, dass er nicht ohne Weiteres überschritten werden darf. Der Unternehmer verspricht aber nicht die Herstellung zum vorangeschlagenen Preis, komme, was da wolle.