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2. Unterschied zu sachlich festgelegten Aufgaben

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Verträgen mit Treuhandbindung ist die treuhänderische Interessenwahrnehmung eigen. Diese besteht in der selbstständigen Aufgabenverfolgung, in Eigeninitiative, Fürsorge und einer Pflichtauffassung im Interesse des Bestellers. Die Treuepflicht, Fürsorge etc. ist dabei aber nicht Nebenpflicht (wie durchaus bei Kauf-, Dienst-, Arbeits- oder Werkverträgen mit sachlich genau festgelegter Aufgabenwaltung), sondern Hauptpflicht. Vertragsinhalt ist, ein übertragenes Geschäft zu besorgen (vgl. §§ 675 Abs. 1, 662). Die Treuhandbindung überlagert den gesamten Vertragsinhalt und bedingt eine eigene Vertragsstruktur mit wesentlichen Unterschieden zum Typus des sachlich festgelegten Austauschvertrags.

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