Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 249

1. Lebenstypen

Оглавление

327

Geschäftsbesorgungen nach § 675 Abs. 1 sind alle Verwaltungen an fremdem Vermögen. Typische Beispiele sind aus dem Dienstvertragsrecht die Tätigkeit von Organmitgliedern juristischer Personen, die laufende Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater, aus dem Werkvertragsrecht etwa die anwaltliche Rechtsvertretung in einer konkreten Angelegenheit, ebenso bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (z.B. Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses; Buchführung), aber auch die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern. Geschäftsbesorgungen sind auch Verträge im Giro- und Inkassoverkehr, insb. für sog. Zahlungsdienste (vgl. §§ 675c–676c; etwa der Girovertrag mit einer Bank nach § 675f Abs. 2).

Beispiele:

Die implantologische Leistung des Zahnarztes ist reiner Werkvertrag auch wenn die dabei von ihm zu verantwortenden und dem Patienten weiterzubelastenden Material- und Laborkosten seines Zahntechnikers noch so sehr die Honorarhöhe bestimmen und deshalb wichtiges Patienteninteresse sind; dieser wirtschaftliche Aspekt tritt dennoch als treugebundene Nebenpflicht nach den Parteianschauungen hinter die medizinische Werkleistung zurück. Für die Abrechnung z.B. des beschafften Zahngoldes – aber eben nur insoweit – gelten die betreffenden Auftragsnormen, insb. die §§ 665–670.

Dagegen wird ein bauleitender Architekt (Verantwortung für Rechnungsprüfung und -freigabe, Qualitätskontrolle der Bauleistungen, Sicherung von Rechten bei Mängeln etc.) aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrags tätig.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх