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a) Herausgabepflicht

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Der Geschäftsführer wird auf Rechnung des Geschäftsherrn tätig und hat diesem alle ihm zur Auftragserledigung überlassenen Mittel zurückzugeben und außerdem alles, was er „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“, abzuführen. Beides gehört zur Herausgabepflicht nach § 667. Umfasst ist alles, was in einem inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung zugeflossen ist, unabhängig davon, ob der zuwendende Dritte von der Herausgabe an den Geschäftsherrn ausging oder sogar umgekehrt sie ausschließen wollte (etwa Sonderprovisionen, Schmiergelder, aber auch alle Aufmerksamkeiten und Arbeitshilfen).

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Das Erlangte ist nicht nur gegenständlich, sondern hinsichtlich der vollen erlangten Rechtsmacht herauszugeben, was eine Pflicht zur Übereignung von erlangtem Eigentum, Übertragung eingeräumten Besitzes oder Abtretung von Forderungen und Rechten nach den jeweils geltenden Vorschriften umfasst.

Der Inhalt der Herausgabepflicht hängt dabei maßgeblich davon ab, wie sich der Treuhänder im Außenverhältnis geriert: Soweit der Treuhänder nach außen (selten) als Bote oder (zumeist) bei offener Treuhand ausdrücklich als Vertreter des Geschäftsherrn aufgetreten war, liegt bereits unmittelbarer Rechtserwerb des Geschäftsherrn vor, so dass sich die Herausgabe allenfalls auf Besitzherrschaft beschränken wird. Bei verdeckter Treuhand (Strohmanngeschäfte) tritt der Geschäftsführer gegenüber Dritten im eigenen Namen auf mit der Folge eigenen Rechtserwerbs und hierauf bezogener Übertragungspflicht an den Geschäftsherrn (also Übereignung bzw. Abtretung geschuldet); für letzteren Fall kann etwa bereits mit Auftragserteilung ein antezipiertes Besitzkonstitut (§§ 930, 868) vereinbart oder als Insichkonstitut (§§ 181, 930) geschlossen werden (sofern es sich nicht sowieso um ein sog. „Geschäft für den, den es angeht“, handelt). Das Geschäftsbesorgungs-, also das Innenverhältnis bestimmt, dass alles Erlangte herauszugeben ist; was und wie etwas erlangt wird und damit in der Folge der Inhalt der Herausgabepflicht, richtet sich nach dem Außenverhältnis.

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Die Gütegefahr hinsichtlich des Erlangten (das Kapitalrisiko) und die Leistungsgefahr für zufälligen Untergang trägt der Geschäftsherr, auf dessen Rechnung die Geschäftsführung erfolgt. Der Geschäftsführer übernimmt für das Erlangte keine Garantie, sondern haftet nur verschuldensabhängig nach §§ 280 ff., insb. also bei Verzug (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286, insb. 287).

Besonderheiten gelten ggf. aufgrund eines parallelen Besitzkonstituts (vgl. z.B. bei der Kommission die Verwahrungshaftung nach § 930 BGB) und hinsichtlich der Wertverschaffungspflicht bei Geld.

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Die Herausgabepflicht eines Treuhänders kann aus anderen Vorschriften noch weitergehend sein. So stellen sich im Giroverkehr mit Banken hinsichtlich Gutschriften auf debitorischen Konten ihres Kunden zusätzliche Probleme insolvenzrechtlicher aber auch bereicherungsrechtlicher Art. Durch die Gutschrift erreicht die Bank eine Verminderung des Schuldsaldos ihres Kunden und bedient damit letztlich nur eigene Forderungen (vgl. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Vorteile als Zahlstelle ihres Kunden darf die Bank auch nicht nutzen, um eine ansonsten sittenwidrige Globalzession zu umgehen; während eine Globalzession zu Ansprüchen im eigenen Interesse der Bank als Gläubigerin führt, vereinnahmt sie als Zahlstelle Treuhandgelder. Zurückweisungsrechte des Kunden gegen die Gutschrift auf einem (debitorischen) Konto bestehen allgemein jedoch nur gegen Fehlbuchungen (nicht zu beanspruchende Beträge oder Buchungen auf einem anderen als dem angegebenen Empfängerkonto; oder wenn der Zahlende bewusst zu Gunsten der Bank gehandelt hat[166].

Die für organschaftliche Geschäftsführer geltenden haftungsbewehrten Verbote der Masseschmälerung in der Liquiditätskrise, vgl. § 64 GmbHG; §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG; §§ 130a Abs. 2, 177a HGB, die durch solche Saldierungen der Bank verletzt würden, zwingen ihn deshalb, im Valutaverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen den Geldeingang auf einem Habenkonto sicherzustellen (das aufgrund des AGB Pfandrechts der Banken überdies nicht bei einer Gläubigerbank eingerichtet werden darf, vgl. Nr. 14.1 und .2 AGB Banken, Nr. 21.1 und .3 AGB Sparkassen).

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Die Herausgabepflicht umfasst schließlich auch alle Früchte, insb. Zinsen aus dem Erlangten, soweit sie dem Geschäftsführer zufließen (vgl. etwa § 668). Hinsichtlich der Rechtsform der Herausgabe sind für Sachfrüchte die §§ 953 ff. i.V.m. 99 Abs. 1 zu beachten, hinsichtlich der Zinsen als Früchte von Rechten (§ 99 Abs. 2) hingegen wieder das Auftreten des Geschäftsführers im Außenverhältnis bei der Fruchtziehung.

Die Pflicht zur Rechenschaftslegung (§ 666) sichert dem Geschäftsherrn den Anspruch auf das Erlangte. Rechenschaftslegung ist deshalb selbstständig klagbare Nebenleistungspflicht und prozessual im Rahmen der Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) geltend zu machen.

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