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5. Systematik

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Das BGB ist gerade hinsichtlich der Einordnung der Treuhand wenig lebensnah und verwischt die Unterschiede verschiedener Lebenstypen, die sich kaum klar abgrenzbar unter die gesetzlichen Vertragsformen bringen lassen. Außerdem ist die Regelungsdichte umgekehrt proportional zur Häufigkeit der Erscheinungsformen.

Praktische Bedeutung hat vorwiegend die entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 Abs. 1. Hierunter fallen all diejenigen Dienst- oder Werkverträge, deren Durchführung nicht sachlich abgegrenzt ist, bei denen also keine zeitliche oder wertmäßig abgegrenzte Festleistung geschuldet wird. Es handelt sich um einen entgeltlichen Dienst- oder Werkvertrag, dessen charakteristische Hauptpflicht (auf Leistung oder Arbeitswert) noch der Konkretisierung durch den Beauftragten im Rahmen der Treubindung bedarf.

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