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a) Herausgabe

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Der Auftrag ist auf (einseitigen, weil unentgeltlich zu erbringenden) Leistungsaustausch gerichtet. Hauptpflicht ist allein das Tätigwerden des Beauftragten im fremden Interessenkreis. Dies bedingt ergänzende Regelungen zur Zuweisung von Vorteilen und Lasten aus der Tätigkeit an den Geschäftsherrn. Dazu dient zuerst die Herausgabepflicht nach § 667, welche durch die Rechenschaftslegung nach § 666 gesichert ist. Sie umfasst alles „aus der Geschäftsbesorgung“ Erlangte. Dabei genügt jeder innere Zusammenhang.

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Herauszugeben sind sowohl die vom Geschäftsherrn überlassenen Gegenstände wie auch alles Hinzuerworbene, also von Dritten Übergebene. Dies können Gegenstände einschließlich Geld und Rechte, etwa Forderungen, sein.

Die geschuldete Rechtsform der Herausgabe (z.B. Übereignung oder nur Besitzübertragung) richtet sich nach der erlangten Rechtsposition und daher, wie der Beauftragte im Außenverhältnis aufgetreten war. Auf die Ausführungen zum parallelen Problem beim Geschäftsbesorgungsvertrag wird verwiesen.

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