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b) Aufwendungsersatz

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Komplementär ist die Erstattungspflicht für die zur Geschäftsbesorgung einzusetzenden Mittel (§ 670). Deren Umfang ist zuerst objektiv durch das Interesse des Geschäftsherrn bestimmt, so dann aber um die subjektive Einschätzung des Beauftragten über die Erforderlichkeit ergänzt, wobei hier aus der engen Pflichtenbindung an das Interesse des Geschäftsherrn ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Ergänzt wird dies um die Vorschusspflicht (§ 669).

Der Begriff der Aufwendungen wird dabei weit verstanden und geht über den planmäßigen Einsatz von Mitteln hinaus. Einbezogen sind auch solche Zufallsschäden, die adäquate Folge einer bewussten Übernahme einer Gefahrenlage sind (nicht aber Schäden aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos). Dies kann bis zum Einsatz des Lebens als „Aufwendung“ gehen, der dann auch (Auslegungsfrage) den Unterhaltsschaden der Angehörigen in entsprechender Anwendung der §§ 844, 845 in die Ersatzpflicht mit einbezieht (als sog. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte).

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Die Erstattungspflicht nach § 670 ist die einzige gesetzliche Befugnis auf Ersatz für willentlich in Anspruch genommene fremde Aufwendungen. Ihre materielle Substanz bzw. ihr Gerechtigkeitsgehalt wird nicht speziell durch die Treuhandstruktur des Auftrags bedingt, sondern entspricht einer verständlichen Erwartungshaltung im Zusammenhang persönlicher oder sachlicher Fürsorge. Die Rechtsprechung leitet deswegen aus § 670 einen allgemeinen Grundsatz zum Ersatz von Aufwendungen ab, die im Fremdinteresse getätigt wurden.

Beispiel:

Etwa für Reisekosten des Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch, sofern nicht die Erstattung in der Einladung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. § 670 gibt dem Bürgen einen Ersatzanspruch im Innenverhältnis, wenn die Stellung der Sicherheit vom Auftraggeber (i.e. zumeist der Schuldner) veranlasst war; parallel dazu die cessio legis des § 774 Abs. 1 i.V.m. der zu sichernden Hauptforderung.

Entsprechend anwendbar ist § 670 durch Verweisung in § 683 S. 1 (Geschäftsführer ohne Auftrag), auf den geschäftsführenden Gesellschafter nach § 713 (zu Verein und Stiftung, vgl. §§ 27 Abs. 3, 48 Abs. 2, 86).

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