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d) Haftung

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Der Beauftragte ist verpflichtet, die ihm aufgetragenen Geschäfte mit der nach § 276 geschuldeten Sorgfalt auszuführen. Trotz Unentgeltlichkeit haftet der Beauftragte für jede Fahrlässigkeit (§§ 521, 599, 690 sind nicht entsprechend anwendbar), vielmehr verlangt die treuhänderische Tätigkeit in fremdem Rechts- und Wirtschaftskreis sogar besondere Sorgfaltswaltung.

Lediglich ausnahmsweise kann bei einem Auftrag zur Abwendung einer dringenden Gefahr § 680 analog heranzuziehen sein (Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

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