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c) Wettbewerbsverbot

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In rechtlicher Hinsicht ist eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen danach zu unterscheiden, ob diese während der Vertragslaufzeit oder nachvertraglich erfolgen soll. Aus der Pflicht zur treugebundenen Interessenwahrung, insb. der Förderung der Vertriebsinteressen des Unternehmers, ist dem Handelsvertreter die Vermittlung von Konkurrenzprodukten innerhalb seines Sortiments untersagt. Zwar gilt für ihn nicht § 60 HGB (Wettbewerbsverbot für angestellte Handlungsgehilfen), der dort die Treupflicht als bloße Nebenpflicht konkretisierende Rechtsgedanke trifft auf ihn aber umso mehr zu, als hier die Treupflicht eine Hauptpflicht ist.[172]

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Er wird dadurch nicht zum Ein-Firmen-Vertreter i.S.d. § 92a HGB, sondern ist nur hinsichtlich Substitutionsgütern in seinem Sortiment beschränkt (etwa im Vertrieb von Weinen hinsichtlich benachbarter Anbaugebiete). Dies gilt gleichermaßen für anderweitige Gewerbebetriebe des Handelsvertreters (Bsp.: Betreibt der Handelsvertreter eine Markentankstelle, gilt das Wettbewerbsverbot für Schmierstoffe anderer Hersteller auch für eine von ihm rechtlich verselbstständigt betriebene Autowerkstatt; Ausnahmen können sich dort jedoch daraus ergeben, dass Motorenhersteller die Verwendung bestimmter Markenöle empfehlen und Werkstattkunden darauf beharren könnten).

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Mit der Vertragsbeendigung fällt auch die Pflicht zur Interessenwahrung weg und mit ihr das Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches kann nur unter den Voraussetzungen des § 90a HGB in schriftlicher Form vereinbart werden. Dazu gehören die zeitliche Begrenzung auf maximal zwei Jahre und die räumliche und gegenständliche auf den früheren vertraglichen Tätigkeitsbereich des Handelsvertreters, der dafür dann eine Karenzentschädigung fordern kann.

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