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V. Handelsvertreter

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„Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“ (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Deutlicher sagt § 85 HGB, dass es sich hierbei um ein zweiseitiges Handelsvertreterverhältnis handelt, wenn dort bestimmt ist, dass jeder Teil verlangen kann, dass „der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag“ schriftlich niederzulegen sind. Handelsvertreterrecht ist daher immer dann anzuwenden, wenn ein den §§ 84 ff. HGB entsprechendes Dauerschuldverhältnis besteht. Der Handelsvertreter ist solcher jedenfalls (ggf. nur) in Bezug auf das Verhältnis zu diesem einen Patron, im Übrigen mag er selbstständiger Gewerbetreibender gleich welcher Branche sein.

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