Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 266

3. Beendigung des Auftragsverhältnisses

Оглавление

356

Der Auftrag ist als Vertrauensverhältnis jederzeit beidseitig lösbar (§ 671 Abs. 1). Die Kündigung durch den Beauftragten darf dabei nicht „zur Unzeit“ erfolgen, widrigenfalls er sich schadensersatzpflichtig macht (§ 671 Abs. 2).

Der Auftrag erlischt überdies infolge der höchstpersönlichen Leistungspflicht beim Tod des Beauftragten (§ 673 S. 1), wobei der Erbe zur Anzeige und Notgeschäftsführung verpflichtet bleibt.

Umgekehrt führt der Tod des Auftraggebers nicht zum Erlöschen, sondern es ist der Auftrag für die Erben fortzuführen (§ 672 S. 1). Dieser Unterschied ist inkonsequent, steht zur Disposition der Vertragsparteien, ist aber wohl aus praktischen Gründen gerechtfertigt (vgl. parallele Regelung zur Prokura in § 53 Abs. 3 HGB); der Beauftragte wüsste zumeist nicht sofort um den Eintritt des Beendigungstatbestands und wäre u.U. auf den ihm ungünstigeren Ausgleich nach § 684 gegenüber den Erben verwiesen.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › IV. Besondere Treuhandverhältnisse des HGB

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх