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d) Ständige Betrauung

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Im Unterschied zum nur punktuell beauftragten Handelsmakler (§ 93 HGB) muss der Handelsvertreter „ständig betraut“ sein, es muss also ein Dauerschuldverhältnis vorliegen, das ihn in das Vertriebssystem des Unternehmers einbindet. Entscheidend ist, dass sich der Handelsvertreter um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen bemühen muss.

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Kein Handelsvertreter ist deshalb eine „freie“ Agentur, die lediglich auf Einzelaufträge von Unternehmern hin tätig wird (dann auf Basis von § 675, ggf. auch als Makler). Mehrstufige Handelsvertreterverhältnisse stehen der ständigen Betrauung nicht entgegen, so dass ein Handelsvertreter (Generalvertreter) seinerseits wiederum Handelsvertreter einsetzen kann (vgl. § 84 Abs. 3 HGB).

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