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IV. Besondere Treuhandverhältnisse des HGB

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Die Wahrnehmung der Interessen eines anderen als Hauptpflicht und nicht bloß Nebenpflicht ist typisierendes Merkmal verschiedener weiterer vertraglicher Rechtsverhältnisse, die ihre Ausprägung insb. im HGB gefunden haben. Hierzu gehören der Handelsvertretervertrag (§§ 84 ff. HGB), der (Handels-)Maklervertrag (§§ 93 ff. HGB bzw. §§ 652 ff. BGB) und das Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB), aber auch das Speditionsgeschäft (§§ 453 ff. HGB). Es handelt sich um Geschäftsbesorgungen i.S.d. § 675 BGB mit speziell geregelten Rechten und Pflichten der Beteiligten, die nach § 675 Abs. 1 durch Verweisung auf das Auftragsrecht ergänzt werden und schließlich je nach konkreter Ausgestaltung Züge des Dienst- oder Werkvertragsrechts tragen.

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Trotz ihrer Stellung im HGB und irreführender Bezeichnungen (Handelsvertreter als „kaufmännisches Hilfspersonal“ oder das Kommissionsgeschäft als „kaufmännisches Hilfsgeschäft“[167]) handelt es sich nicht um Gegenstände des Innenrechts (im Sinne eines betrieblichen Organisationsrechts), wie die Überschrift des Ersten Buchs des HGB („Handelsstand“) für Handelsvertreter und Handelsmakler nahezulegen scheint, sondern um unternehmerische Schuldverhältnisse, bei denen sich selbstständige Gewerbetreibende als Vertragspartner gegenüber stehen (Außenrecht), wenngleich sie im Hinblick auf den eigentlichen Lieferungs- bzw. Leistungsvorgang (das Ausführungsgeschäft) mit einem Dritten das Innenverhältnis zum Unternehmer betreffen.[168]

Irreführend sind deshalb auch die Formulierungen etwa in § 84 Abs. 1 HGB („Handelsvertreter ist, wer ….“), in § 383 Abs. 1 („Kommissionär ist, wer….“) etc., als dort nicht ein besonderer Kaufmannstyp oder Beruf bestimmt wird, der Träger eines diesbezüglichen Unternehmens (einer Handelsvertretung, eines Kommissionshauses) wäre; angesprochen sind gewerbliche Geschäftsbesorgungsverhältnisse, die je nach angelegter Dauer, dem Grad der wechselseitigen Abhängigkeit und dem wesensmäßigen Erfordernis besonderer Vertragspartner (bei sog. beiderseitigen Handelsgeschäften) einen angemessenen Interessenausgleich schaffen sollen. Es handelt sich um treugebundene Dauer(dienst)leistungen, so insb. Agenturvertrag und Handelsvertreter, bzw. um treugebundene Erfolgs(werk)leistungen, so insb. Maklervertrag, Kommission und Spedition.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › V. Handelsvertreter

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