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d) Folgen von Wettbewerbsverstößen
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Wettbewerbsverstöße sind Pflichtverletzungen, die zum Schadensersatz (§§ 281, 280 BGB) verpflichten. Eine Pflicht zur Herausgabe der dadurch vertragswidrig erlangten Provisionen besteht aber nicht (§ 61 Abs. 1 HS. 2 HGB ist nicht anwendbar), auch nicht nach §§ 675, 667 BGB, denn der Zusammenhang mit der geschuldeten Geschäftsbesorgung fehlt gerade. Der Handelsvertreter ist in Folge dessen nach § 86 Abs. 2 HGB zur Offenlegung der unzulässig für einen Konkurrenten vermittelten Geschäfte, nicht aber der dabei verdienten Provisionen verpflichtet. Daneben ist der Wettbewerbsverstoß ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 89a HGB).