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7. Vertragsbeendigung und Ausgleichsanspruch
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Das Handelsvertreterverhältnis endet, sofern es nicht auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Aufhebungsvertrag oder durch ordentliche (§ 89 HGB) oder außerordentliche (§ 89a HGB) Kündigung. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 89 HGB bestimmt.