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b) Treupflichten

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Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 86a Abs. 1, 2 HGB); diese Nebenleistungspflicht ist klagbar.

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