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b) Interessenwahrung

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Ihn trifft darüber hinaus eine allgemeine Interessenwahrungspflicht,[171] die sich auf seine gesamte Tätigkeit erstreckt und z.B. auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Unternehmers gerichtet ist und über die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hinaus reicht (vgl. § 90 HGB).

Nach § 86 Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter alle erforderlichen Nachrichten und Auskünfte zu geben. Die Benachrichtigungspflicht betrifft insb. seine Vermittlungstätigkeit, also die Abschlussbereitschaft eines Dritten und von ihm getätigte Geschäftsabschlüsse. Er ist verpflichtet, über den Stand seiner Bemühungen und die Aussicht auf Abschlüsse auf Verlangen ebenso Auskunft zu geben, wie über Einzelheiten seiner Tätigkeit, angewandte Werbemethoden, vorbereitende Abreden, aber auch die Annahme von Schmiergeldern ebenso wie über relevante eigene Krankheiten.

Art, Inhalt und Häufigkeit der Berichte bestimmen sich nach dem objektiven Interesse des Unternehmers von Fall zu Fall, u.U. können, etwa bei Umsatzrückgang, wöchentliche Kundenbesuchsberichte verlangt werden. Es gilt subsidiär § 666, wobei eine Rechenschaftspflicht aufgrund des Handelns in fremdem Namen wohl mehrheitlich unnötig sein wird (vielmehr umgekehrt, vgl. § 87c HGB im Hinblick auf Provisionsansprüche).

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Das Handelsvertreterverhältnis ist eine treugebundene Geschäftsbesorgung, bei der die Information des Geschäftsherrn und das Befolgen seiner Weisungen (§ 665) für die Interessenwahrnehmung wesensnotwendig sind. Diese Pflicht kann deshalb durch Vertrag konkretisiert und erweitert, nicht aber ausgeschlossen werden (vgl. auch § 86 Abs. 4 HGB).

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Verstöße gegen diese Pflichten machen schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 BGB) und berechtigen ggf. zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages (§ 89a HGB).

Eine Einstandspflicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus vermittelten oder abgeschlossenen Verträgen (Delkredere) trägt der Handelsvertreter nur bei besonderer Vereinbarung nach § 86b HGB und nur gegen zusätzliche Vergütung (Delkredereprovision).

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