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a) Recht zur außerordentlichen Kündigung
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Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und muss binnen angemessener Zeit ausgesprochen werden (§ 89a Abs. 1 HGB).[174] Sie muss also ohne treuwidrige Verzögerung ausgeübt werden, wobei die strenge Zweiwochenfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht gilt. Vorausgehende Abmahnungen sind nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen und bei Verletzungen im Vertrauensbereich entbehrlich. Weitere Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung ist die eigene Vertragstreue des Kündigenden. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung kann eine Treupflichtverletzung mit Schadensersatzfolgen sein.
Beispiel:
Fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter ist etwa gerechtfertigt bei fortgesetzt mangelhafter Beschaffenheit der vom Unternehmer zu liefernden Ware, bei ungerechtfertigter Verletzung eines Alleinvertriebsrechts oder willkürlicher Verschlechterung des Produktimages (fraglich bei „Schockwerbung“, für die jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht, weil die Art und Weise der Geschäftsführung des Unternehmers vom Handelsvertreter hinzunehmen ist).
Umgekehrt kann der Unternehmer fristlos kündigen, wenn seine berechtigten Weisungen nicht befolgt werden, z.B. bei nachhaltigen Wettbewerbsverstößen oder bei ungenehmigtem Verkauf auf Kredit. Auch das Ausscheiden eines wichtigen Mitarbeiters beim Handelsvertreter kann ebenso Kündigungsgrund sein, wie eine nachhaltige Erkrankung des Handelsvertreters (Unterschied zum Arbeitsrecht). Der erhebliche Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens des Handelsvertreters kann ausreichend sein.
Die Insolvenz des Unternehmers führt nach § 116 InsO automatisch zum Erlöschen der Geschäftsbesorgungsverhältnisse, so auch des Handelsvertreterverhältnisses (bei Insolvenz des Handelsvertreters kann der Unternehmer dagegen außerordentlich kündigen, vgl. § 89a HGB).
Der Vertrag endet mit dem Tod des Handelsvertreters (§ 673 BGB; bei Tod des Unternehmers gilt § 672 BGB).