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8. Untervertretungsverhältnisse
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Nach § 84 Abs. 3 HGB kann ein Handelsvertreter seinerseits Untervertretungen begründen (echte Untervertretung). Für diese stellen sich besondere Rechtsprobleme bezüglich der Fälligkeit der Provision, des Vertreterhandelns des Untervertreters und seines Ausgleichsanspruchs.[178] Von der echten Untervertretung zu unterscheiden ist die „unechte“ Untervertretung, bei der alle Handelsvertreter vertraglich direkt mit dem einen Unternehmer verbunden sind, der nur über die Delegation seines Weisungsrechts (§ 665) abgestufte Berichtsstrukturen schafft.