Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 287

b) Ausgleichsanspruch

Оглавление

386

Die finanziellen Folgen der Beendigung ergeben sich aus § 87 Abs. 3 HGB (Überhangprovisionen) und aus § 89b HGB (Ausgleichsanspruch). Überhangprovisionen stehen dem Handelsvertreter für Abschlüsse nach Vertragsende zu, wenn er diese entweder noch vermittelt hatte oder jedenfalls so vorbereitet, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 Fall 1 und Fall 2 HGB) und innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zustande kommt; Gleiches gilt für Abschlüsse, wenn das Angebot des Dritten noch vor Vertragsende dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist (§ 87 Abs. 3 Nr. 2 HGB).

387

Der Ausgleichsanspruch[175] soll hingegen den Wert des Kundenstamms abgelten, den der Handelsvertreter geschaffen hatte. Nach § 89b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Der Ausgleichsanspruch ist gem. § 89b Abs. 2 HGB durch die Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision gedeckelt. Einzelheiten sind stark umstritten.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх