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d) Maklertätigkeit

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Der Maklervertrag ist Konsensualvertrag und kommt mit Auftragserteilung und Annahme zustande, wenngleich der Makler damit nicht zur Tätigkeit verpflichtet ist. Die Treupflicht aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet den Makler bereits ab Vertragsschluss zur Interessenwahrung, insb. hinsichtlich einer den Wert des Objekts beeinflussenden Bewerbung. Umgekehrt verpflichtet sich der Auftraggeber bereits mit Abschluss des Maklervertrags zur Zahlung des Maklerlohns, jedoch nur unter der aufschiebenden Potestativbedingung, dass er nach freiem Ermessen von der Maklerleistung tatsächlich Gebrauch macht (vgl. § 652 Abs. 1).

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Während die Tätigkeit des Handelsmaklers (vgl. § 93 HGB) stets in der Vermittlung des abzuschließenden Geschäfts besteht, was ein Einwirken auf die Parteien zur Förderung der Abschlussbereitschaft und ein inhaltliches Bemühen um den Interessenausgleich verlangt, genügt für den Zivilmakler je nach Vereinbarung ggf. auch der bloße Nachweis von Interessenten (§ 652).

Ist Vermittlung geschuldet (sog. Abschlussmakler), muss für die Vergütungspflicht der zu vermittelnde Vertrag das Ergebnis der Maklerleistung sein, bloße Kausalität allein genügt nicht (anders beim Nachweismakler).

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Für den Handelsmakler als per definitionem Abschlussmakler genügt also bloße Nachweistätigkeit nicht, soll sich seine Tätigkeit jedoch darin erschöpfen, ist es ihm unbenommen, einen entsprechenden Vertrag nach § 652 Abs. 1 abzuschließen. Der „Handelsmakler“ ist in diesem Fall dann eben Zivilmakler, weil nicht alle Voraussetzungen des § 93 HGB erfüllt sind.

Weder Handels- noch Zivilmakler haben eine gesetzliche Vollmacht zum Abschluss des zu vermittelnden Vertrags. Die Erteilung von Vertretungsmacht im Maklervertrag ist dagegen jedenfalls insoweit ohne Weiteres möglich, als der Makler nur im Dienst und Interesse einer Partei tätig wird, was insb. beim Handelsmakler deutlich gemacht werden müsste.

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