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VIII. Kommission

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Kommissionär ist nach § 383 HGB, „wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnungen eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen und zu verkaufen“. Erweitert wird dies auf alle Gegenstände eines Handelskaufs (vgl. § 406 Abs. 2 HGB in Entsprechung zu § 381 Abs. 2 HGB hinsichtlich von Werklieferungsverträgen auch über nicht vertretbare bewegliche Sachen).

Über Gegenstände des Handelskaufs hinaus ist Kommissionsrecht die Grundlage für alle Geschäfte, die ein Kaufmann in eigenem Namen aber für fremde Rechnung übernimmt (vgl. § 406 Abs. 1 S. 1 HGB). Dass das HGB dabei nicht den „Beruf“ des Kommissionärs als Kaufmannstyp, sondern ein Rechtsverhältnis, nämlich das Kommissionsgeschäft, regelt, zeigt sich in der Klarstellung in § 406 Abs. 1 S. 2 HGB; das Kommissionsgeschäft ist ein typisierter Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. § 675 BGB) eines Kaufmanns (§ 1 Abs. 2 HGB), der im eigenen Namen für Rechnung eines anderen (sog. mittelbare Stellvertretung; pejorativ: Strohmanngeschäfte) ausführt.[181]

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