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a) Provision des Untervertreters
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Bei echten Untervertretungsverhältnissen (§ 84 Abs. 3 HGB) besteht der Provisionsanspruch gegenüber dem Hauptvertreter, der seinerseits insoweit vom Unternehmer abhängig ist und die Provision (nach Abzug seines Anteils) nur durchleitet. Der Untervertreter kann seine Provision deshalb vom Hauptvertreter erst verlangen, wenn dieser sie seinerseits vom Unternehmer erhalten hat. Der Hauptvertreter trägt also insb. nicht das Insolvenzrisiko, muss seinerseits den Provisionsanspruch aber im Interesse des Untervertreters treupflichtkonform verfolgen.