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b) Vertretungsmacht des Untervertreters

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§§ 55 Abs. 1, 54 Abs. 1 HGB, ggf. über die Fiktion des § 91 HGB, sind auf den Untervertreter in der Weise anzuwenden, dass es stets um die Vertretung desjenigen Unternehmers (Prinzipal) geht, in dessen Dienst die gesamte Vertriebsorganisation steht, und (zwingend) nicht um ein Auftreten im Namen des Hauptvertreters (sonst würde dieser zum Kommissionär). Es handelt sich um einen Fall der Untervollmacht, die gleichwohl offengelegt werden oder verdeckt bleiben kann, aber zwingend im Namen des Prinzipals ausgeübt wird.

Exkurs:

Keine Untervollmacht, sondern eine Kette jeweils eigenständiger Vertretungsmacht liegt z.B. im Fall der GmbH & Co. KG zugrunde, wenn dort die Vertretung der KG (im Namen der KG) durch die Komplementär-GmbH erfolgt (vgl. §§ 161 Abs. 2, 125 HGB) und diese wiederum (im Namen der GmbH) durch den GmbH-Geschäftsführer vertreten wird (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG).

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