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e) Schlussnote

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Die Schlussnote nach § 94 HGB ist einerseits bloßes Beweismittel für Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschäfts (vgl. § 416 ZPO) zugunsten der Parteien, ohne jedoch für Zustandekommen und Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts konstitutiv zu sein. Andererseits dient die Schlussnote dem Makler zum Nachweis seiner Vermittlungstätigkeit und damit seines Provisionsanspruchs.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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